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Verpackungsverordnung ab 1.Januar 2009
Das Gesetz:
Bundesministerium für Umwelt pdf
Für die Pflicht zur Hinterlegung einer
Vollständigkeitserklärung (VE) ist entscheidend, ob mindestens eine der in § 10
Abs. 4 Satz 1
VerpackV genannten und nachfolgend aufgeführten Bagatellgrenzen überschritten
wird:
80.000 kg für Glas oder
50.000 kg für Papier, Pappe, Karton oder
30.000 kg für Leichtverpackungen (Kunststoffe, Verbunde, Weißblech oder Aluminium)
Unterhalb dieser Mengenschwellen sind
Vollständigkeitserklärungen nur auf Verlangen der Vollzugsbehörden
abzugeben (§ 10 Abs. 4 Satz 2 VerpackV).
Die Unterschreitung der Bagatellgrenzen befreit nur von der
VE-Hinterlegungspflicht, nicht jedoch von der Lizenzierungspflicht bei
dualen Systemen (§ 6 Abs. 1 VerpackV) bzw. der Teilnahme an Branchenlösungen (§
6 Abs. 2 VerpackV).
Egal, ob Sie einen kleinen oder großen Onlineshop haben oder bei eBay-Verkäufer
10 oder 50.000 Verkäufe pro Jahr versenden – die neuen Regelungen nehmen alle
in die Pflicht.
Das Gesetz verpflichtet Sie, alle von Ihnen verschickten Versandverpackungen an
einem
so genanten Befreiungssystem zu beteiligen.
Ein solches Befreiungssystem bieten einige Unternehmen an.
Es gibt Umwelt- und Entsorgungs- Dienstleister, die für ihre Vertragspartner die
gesetzlichen Recyclinganforderungen zuverlässig und unbeanstandet erfüllt.
Wer seinen
gesetzlichen Beteiligungspflichten nicht nachkommt,
dem drohen Abmahnungen und Bußgelder bis zu 50.000 Euro.
http://www.internetrecht-rostock.de/neue-verpackungsverordnung-versandhandel.htm

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