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News Urteile für E-Commerce
Ist die Verpackungsverordnung eine Erfolgsgeschichte?
Oder ist die Verpackungsverordnung nur eine Abzockerei?
Zumindest für die Abmahnabzocker ist es ein gefundenes Fressen!
Sie können sich aber vor diesen Abzockern schützen.
Lesen Sie hier, was Sie beachten müssen und wen es betrifft.



 

Wem ist zu melden?
§ 10 Abs. 5 bestimmt, gegenüber welcher Stelle die VE abzugeben ist. Im Einzelnen gilt:
Annahmestelle (Hinterlegungsstelle) für die VE ist die örtlich zuständige IHK. Die VE ist hier – in einem noch
näher zu bestimmenden elektronischen Format – zu hinterlegen. Der VE beizufügen ist die Prüfbescheinigung
des beauftragten Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters, vereidigten Buchprüfers oder Sachverständigen. Alle bei
den lokalen IHKs gesammelten VE werden beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag zusammenge-
führt und mit den Angaben der dualen Systeme abgeglichen, die gemäß § 10 Abs. 6 ebenfalls zur Abgabe von
Informationen verpflichtet sind. Die zuständigen abfallwirtschaftlichen Überwachungsbehörden haben ein Recht
zur Einsichtnahme in die Details der VE-Informationen und haben damit eine Kontrollmöglichkeit über die Ein-
haltung der Pflichten aus der VerpackV.

Doch der Witz an der Sache wird gleich klar, wenn man sich bei der IHK anmelden will.
Da steht dann, dass das System bald zur Verfügung steht. Was für ein Hohn. Ich denke, dass
dieses Jahr noch so viele Probleme in dem Land zu Tage kommen, da wird es keinen mehr groß
interessieren, denn da geht es für jeden Betrieb ums nackte Überleben.


Wer seinen gesetzlichen Beteiligungspflichten nicht nachkommt,
dem drohen Abmahnungen und Bußgelder bis zu 50.000 Euro.

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